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   VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22   

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VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22 (https://dejure.org/2022,54642)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 04.03.2022 - 6 B 117/22 (https://dejure.org/2022,54642)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 04. März 2022 - 6 B 117/22 (https://dejure.org/2022,54642)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5
    Afghanistan: Dublin Polen: keine systemischen Mängel wegen Ukraine-Krieg für

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
    "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89-91 und - C- 163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

    Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, kann dabei nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 97).

    Seite 5/12 Grund für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 96).".

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
    Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG regelt im Einklang mit dem Grundgesetz für das nationale Asylrecht, dass sich auf den Schutz politisch Verfolgter durch das Asylrecht nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. auch BVerwG, U. v. 7.9.2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 15).

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, U. v. 7.9.2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - Rn. 35; U. v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Zu den - hohen - Anforderungen, die für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls gelten, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2021 (- 1 C 3/21 -, juris Rn. 19 ff.) wie folgt ausgeführt:.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, U. v. 7.9.2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - Rn. 35; U. v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89-91 und - C- 163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, U. v. 7.9.2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - Rn. 35; U. v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89-91 und - C- 163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
    Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind mithin nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. auch BVerwG, U. v. 20.5.2020 - 1 C 34.19-, juris Rn. 15).

    "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89-91 und - C- 163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

  • EGMR, 23.03.2023 - 13152/20

    RASIMOGLOU AND OTHERS v. GREECE

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
    die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 116/22 gegen die Abschiebungsandrohung in Bezug auf Polen zu Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2022 anzuordnen,.

    Er ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil die Klage 6 A 116/22 in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat, und auch im Übrigen zulässig.

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 01.06.2012 - 10/12
    Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
    Seite 10/12 Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Polen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstünden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), liegen nicht vor.
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 12.07.2013 - 6/12
    Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
    Seite 6/12 nicht gerne an Flüchtlinge bzw. verlangen höhere Mieten.
  • VG Lüneburg, 03.03.2022 - 5 B 17/22

    Afghanistan: Dublin: Internationaler Schutz in Polen; Keine Verletzung der Rechte

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
    Es ist derzeit nicht zu prognostizieren, dass sich hierdurch die Aufnahme- und Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Polen so weitgehend verändern und verschlechtern, dass von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC auszugehen wäre (so auch VG Lüneburg, B. v. 3.3.2022 - 5 B 17/22 -, n.v.; VG Osnabrück, B. v. 2.3.22 - 5 B 25/22 -, n.v.).
  • RG, 12.06.1917 - V 282/17

    Zum Begriffe der öffentlichen Urkunde. Wird eine Privaturkunde dadurch, daß ein

    Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
    Seite 8/12 erniedrigende Behandlung der Antragsteller nach dem eingangs beschriebenen Maßstab nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, sondern eine solche aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten vielmehr - zumal mit der von den Antragstellern zumutbaren Eigeninitiative - vermieden wird (im Ergebnis ebenso bspw. auch VG Osnabrück, U. v. 7.12.2020 - 5 A 602718 -, n.v.; VG Lüneburg, Gb. v. 8.7.2019 - 8 A 150/16 n.v.; VG Göttingen, B. v. 7.4.2017 - 2 B 282/17 -, n.v.).
  • RG, 31.01.1917 - I 150/16

    14. Versicherung gegen See- und Kriegsgefahr.

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2020 - 11 A 3925/19

    Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.e. Antrags auf

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 14.02.2014 - 4/12
  • VG Bremen, 04.11.2021 - 2 V 1370/21
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 2 L 38/20

    Teilweise Zulassung der Berufung bei unteilbarem Streitgegenstand;

    Personen, die in Polen internationalen Schutz erhalten (haben), droht im Fall ihrer Abschiebung dorthin - auch in Ansehung des aktuellen Ukrainekonflikts - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (so auch: OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 LB 6/22 - juris Rn. 80 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2022 - 9 AE 3047/22 - juris, S. 14 f.; VG Würzburg, Urteil vom 31. August 2022 - W 1 K 22.30205 - juris Rn. 17 ff.; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 L 913/22.A - juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 - 12 L 1303/22.A - juris Rn. 79 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 8. März 2022 - 5 B 23/22 - juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2022 - 6 B 117/22 - juris).
  • VG Würzburg, 31.08.2022 - W 1 K 22.30205

    Rückführung eines anerkannten Schutzberechtigten nach Polen

    Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen und auch darüber hinaus sind keine greifbaren stichhaltigen Anhaltspunkte oder Berichte dafür ersichtlich, dass sich die Situation für Personen wie den Kläger, die sich als international schutzberechtigter Afghane in Polen aufhalten, derartig verändert hätte, dass diesem abweichend von obigen Ausführungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - und auch nicht konkret absehbar - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - die Gefahr droht, durch die Lebensbedingungen in Polen einer Verletzung des Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh ausgesetzt zu sein (so auch: VG Lüneburg, U.v. 8.3.2022 - 5 B 23/22 - juris; VG Potsdam, B.v. 18.3.2022 - VG 1 L 110/22.A; VG München, B.v. 21.3.2022 - M 5 S 22.50140; VG Braunschweig, B.v. 4.3.2022 - 6 B 117/22).
  • VG Würzburg, 29.04.2022 - W 1 K 22.30090

    Afghanistan: Dublin Polen; Keine systemischen Mängel für anerkannt

    Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen und auch darüber hinaus sind keine greifbaren stichhaltigen Anhaltspunkte oder Berichte dafür ersichtlich, dass sich die Situation für Personen wie den Kläger, der sich als international schutzberechtigter Afghane in Polen aufhält, derartig verändert hätte, dass diesem abweichend von obigen Ausführungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - und auch nicht konkret absehbar - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeitdie Gefahr droht, durch die Lebensbedingungen in Polen einer Verletzung des Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh ausgesetzt zu sein (so auch: VG Lüneburg, U.v. 8.3.2022 - 5 B 23/22-juris; VG Potsdam, B.v. 18.3.2022-VG 1 L 110/22.A; VG München, B.v. 21.3.2022 - M 5 S 22.50140; VG Braunschweig, B.v. 4.3.2022 - 6 B 117/22).
  • VG Würzburg, 19.04.2022 - W1 K 22.30085

    Afghanistan: Dublin Polen; Keine systemischen Mängel für anerkannt

    2 0 2 2 - 6 B 117/22).
  • VG Gießen, 10.06.2022 - 5 L 1078/22

    Russische Föderation: Dublin Polen: Asylantrag unzulässig; Zuständigkeit Polens;

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be handlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6. April 2022 - W 1 K 22.30179 - VG Braunschweig, Beschlüsse vom 1. April 2022 - 6 B 48/22 - und vom 4. März 2022, - 6 B 117/22 - und - 6 B 46/22 - und - 6 B 47/22 - VG Trier, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 7 L 1051/22.TR - VG Augsburg, Beschlüsse vom 13. April 2022 - Au 8 S 22.50073 - und Au 8 S 22.50085 - VG Dresden, Beschluss vom 14. April 2022 - 13 L 298/22.A - VG Stuttgart, Beschluss vom 13. April 2022 - A 8 K 1530/22 - a.A.: VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2022 - 6 L 156/22.A -, alle juris).
  • VG Würzburg, 06.04.2022 - W 1 K 22.30178

    Lebensverhältnisse anerkannt Schutzberechtigter in Polen

    Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen und auch darüber hinaus sind keine greifbaren stichhaltigen Anhaltspunkte oder Berichte dafür ersichtlich, dass sich die Situation für Personen wie den Kläger, der sich als international schutzberechtigter Afghane in Polen aufhält, derartig verändert hätte, dass diesem abweichend von obigen Ausführungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - und auch nicht konkret absehbar - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - die Gefahr droht, durch die Lebensbedingungen in Polen einer Verletzung des Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh ausgesetzt zu sein (so auch: VG Lüneburg, U.v. 08.03.2022 - 5 B 23/22 - juris; VG Potsdam, B.v. 18.03.2022 - VG 1 L 110/22.A; VG München, B.v. 21.03.2022 - M 5 S 22.50140; VG Braunschweig, B.v. 04.03.2022 - 6 B 117/22).
  • VG Würzburg, 06.04.2022 - W 1 K 22.30179

    Afghanistan: Dublin: Flüchtlingsstatus in Polen; Keine Verletzung von Art. 3

    - VG 1 L 110/22.A; VG München, B.v. 21.03.2022 - M 5 S 22.50140; VG Braunschweig, B.v. 04.03.2022 - 6 B 117/22).
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